LSV Pirna

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Satzung

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Satzung des Leichtathletiksportvereins Pirna e.V.

Name, Sitz, Eintragung und Zweck

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen " Leichtathletiksportverein Pirna e. V.", abgekürzt "LSV Pirna e.V.".

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen, des Kreissportbundes Sächsische Schweiz und des Leichtathletik- Verbandes Sachsen. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.

§ 3 Sitz / Eintragung / Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist Pirna. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Den Gerichtsstand hat der Verein in Pirna. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck

Der Verein betreibt und fördert die Sportart Leichtathletik insbesondere durch Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern, Sportlehrern und Übungsleitern. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung und um die Pflege des Gemeinsinns. Der Verein betreibt und fördert allgemeine Breitensportgruppen in verschiedenen Sportarten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient nicht der Erwirtschaftung von Gewinn. Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft

§ 5

Jede natürliche Person kann ab dem 3. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 6

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

§ 7

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Kündigung

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zulässig.

§ 9 Streichung

Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen.
Über die Streichung entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.

§ 10 Ausschluss

Über einen Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des erweiterten Vorstands, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Beitrag

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund er lassen oder stunden. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 12

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten für die Ausübung ihrer sportlichen Übungstätigkeit zu nutzen. Die Stadion- und Hallenordnungen sind zu beachten. Den Weisungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.

Vereinsverwaltung

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Kassenprüfer
- die Mitgliederversammlung
- der Ehrenrat

§ 14 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der genannten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
Weitere Mitglieder des Vorstandes ohne Vertretungsmacht sind der Pressewart, der Jugendwart, der Schriftführer und bis zu 2 Beisitzer.

§ 15

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bildet der zu wählende Jugendwart. Dieser muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

§ 16

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.

§ 17

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen rechnet.

§ 18 Vorstandsvorsitzender

Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands und die des erweiterten Vorstands ein und leitet diese. Für die Einberufung der Vorstandssitzungen und die des erweiterten Vorstands bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Ladungsform.

§ 19 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstands erfolgen.
Der Schatzmeister berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.

§ 20 Schriftführer

Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände Niederschriften an.

§ 21 Pressewart

Der Pressewart ist für die Informationen des Vereins in den Verkündblättern sowie in den anderen Medien, für die Gestaltung der Vereinswerbung im Allgemeinen sowie für die Gestaltung des Internetauftrittes zuständig.

§ 22 Jugendwart

Der Jugendwart ist der Interessenvertreter der Jugend im Verein, deren Sprachrohr im Vorstand sowie Vertreter der Vereinsjugend in Jugendorganisationen des Sports (Sportjugend). Er wird von der Vereinsjugend gewählt.

§ 23 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstands und den Leitern der einzelnen Vereinsabteilungen zusammen. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Sitzungsvertreter geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 24

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplans und die Festlegung, welche Finanzmittel die einzelnen Abteilungen von dem Verein erhalten. Darüber hinaus regelt er in einer Vereinsordnung die Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen und der von dem Verein genutzten Anlagen, Gebäude und Gerätschaften.

§ 25 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.

§ 26 Mitgliederversammlung

Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal eines Kalenderjahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 27

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Anzeige in den Verkündblättern unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der Verkündblätter bzw. mit dem Tag der Veröffentlichung. Zu außerordentlichen Versammlungen ist schriftlich zu laden. Die 14tägige Ladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladungen.

§ 28

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

- Geschäftsbericht des Vorstands mit Ausblick auf die künftigen Vereinsaktivitäten
- Finanzbericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht der Abteilungsleiter
- anstehende Personalentscheidungen

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen. Eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung hat der Vorstand mindestens 3 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

§ 29

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

§ 30

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder die am Tag der Mitgliederversammlung das 15. Lebensjahr überschritten haben. Bei Beschlüssen über Umlagen oder den Mitgliedsbeitrag sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.

§ 31

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

§ 32

Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bedeuten Nichtteilnahme an der Abstimmung und rechnen nicht mit. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
Satzungsänderungen sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

§ 33

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Schriftführer und dem bzw. den Versammlungsleiter/n zu unterzeichnen ist.

§ 34 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 ordentlichen volljährigen Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 39. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn er mit 3 Mitgliedern besetzt ist.

Abteilungen

§ 35

Abteilungen werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

§ 36

Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und sind berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein zu handeln. Verpflichtungen des Vereins, die den Betrag von 500 € überschreiten, dürfen nicht begründet werden. Die Zustimmung des Schatzmeisters ist ab einem Betrag von 250 € im Einzelfall erforderlich.

§ 37

Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral von dem Verein wahrgenommen werden. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen. Über sie beschließen die Mitglieder der Abteilung. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist berechtigt, an den Abteilungsversammlungen und den Sitzungen der Abteilungsvorstände teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern in den Abteilungen nur zu, wenn sie der Abteilung bzw. der Abteilungsvorstand angehören.

Ordnungsmaßnahmen

§ 38

Der erweiterte Vorstand kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder einer Abteilung gegen ein Mitglied des Vereins wegen eines Verstoßes gegen Sportordnungen, wegen unsportlichen Verhaltens Ordnungsmaßnahmen androhen und aussprechen. Diese sind beschränkt auf

- Verwarnungen
- Verweise
- einmonatige Sperre für die Teilnahme am Übungs- und Sportbetrieb.

Der Ausspruch der Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Einschreibebrief bekannt zu geben.
Gegen die Maßnahme kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Entscheidung durch den Ehrenrat beantragen.

§ 39

Der Ehrenrat kann mit Stimmenmehrheit gegen Vereinsmitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldhaft die Vereinsinteressen schädigen, auf Antrag des erweiterten Vorstands folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

- Verwarnungen
- Geldbuße bis 300 €
- auf 4 Monate befristete Sperre für die Teilnahme am Übungs- und Sportbetrieb
- Wettkampfsperre für 1 Jahr
- Ausschluss aus dem Verein (§ 10).

Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag eines betroffenen Mitglieds über Ordnungsmaßnahmen des erweiterten Vorstands. Er kann verhängte Ordnungsmaßnahmen des erweiterten Vorstands verschärfen. Entscheidungen des Ehrenrats werden mit der Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe an das betroffene Vereinsmitglied erfolgt schriftlich mit Einschreibebrief.

Vergütung der Vereinstätigkeit

§ 40

- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Ehrenämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf-wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vor-stand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange-messenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage.
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tä-tigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reise-kosten, Porto, Telefon u.s.w.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach $ 670 BGB festgesetzt werden.

Vereinsauflösung

§ 40

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsame Liquidatoren. Das nach dem Ende der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Kreissportbund Sächsische Schweiz, der es für seine gemeinnützige Arbeit zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2010 beschlossen.

gez. Christoph Petters (Protokollführer)
gez. Matthias Kuhnert (Versammlungsleiter)
gez. Carsten Petters (Vorstandsvorsitzender)



Beitragsordnung (gültig seit 01.01.2008)



Aufnahmegebühr 5,00 €

Jahresbeiträge

Gymnastik 75,00 €
Fußball 80,00 €
Volleyball 60,00 €
Leichtathletik bis 11 Jahre 80,00 €
Leichtathletik 12 bis 15 Jahre 100,00 €
Leichtathletik 16 bis 19 Jahre 120,00 €
Leichtathletik 20 Jahre und älter 140,00 €
nichtsporttreibende Mitglieder 50,00 €
Übungsleiter/Vorstand 50,00 €
Ermäßigung für Familien ab 3 Personen 20 % auf Antrag
Ehrenmitglieder beitragsfrei

Die Abbuchung der Beiträge erfolgt jeweils zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres.

Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig (bezogen auf volle Monate) berechnet.

Die Kündigungsfrist beträgt laut Satzung 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Alle Selbstzahler haben unaufgefordert ihrer Beitragspflicht in voller Höhe bis zum 31.01. jeden Jahres nachzukommen.

Die Kontoverbindung lautet: Volksbank Pirna, Kontonummer 1000843806, BLZ 850 600 00.

Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des LSV Pirna e.V. am 19.04.2011 beschlossen und tritt ab 01.01.2012 in Kraft.

 
     
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